Einstellungsvoraussetzungen

für den Direkten Quereinstieg

Einstellungsbedarfe der öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen sind in der Internetplattform „EIS-online“ veröffentlicht. Über diese Plattform können Sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Kann die Stelle nicht mit einer Lehrkraft mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit den ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächern besetzt werden, entscheidet die jeweilige Schule, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen um den Quereinstieg fortgesetzt wird.

Die Bewerbungsfähigkeit eines Bewerbers wird nach Eingang der Bewerbung durch die einstellende Schule vorgeprüft. Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde.

Die Einstellung erfolgt im ‚Beamtenverhältnis auf Probe‘ (mit 36 Monaten Probezeit), sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung (in Kurzform: (I) ein erfolgreich abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss), wenn der Abschluss einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach (vgl. Voraussetzungen: Fall a) oder zwei Unterrichtsfächern (vgl. Voraussetzungen: Fall c) zugeordnet werden kann, und – grundsätzlich daran anschließend – (II) eine mindestens vier Jahre dauernde berufliche Tätigkeit) sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen (u. a. Erfüllung der Altersgrenze sowie gesundheitlicher Voraus­setz­ungen) erfüllt sind. Alternativ erfolgt die Einstellung im Tarifbeschäftigten­verhältnis (mit 24 Monaten Probezeit).

An öffentlichen berufsbildenden Schulen können als direkte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger eingestellt werden …

  • Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Masterabschlusses bzw. eines gleichwertigen universitären Hochschulabschlusses (insbesondere: Diplom bzw. Magister), erworben an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, sofern der Abschluss qualitativ und quantitativ …
  1. mindestens einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemeinen Unterrichtsfach (notwendig für Laufbahnbefähigung Lehramt an berufsbildenden Schulen) oder
  2. ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung oder
  3. zwei Unterrichtsfächern entsprechend der fachwissenschaftlichen Anforderungen für das Lehramt an Gymnasien (notwendig für Laufbahnbefähigung Lehramt an Gymnasien mit Tätigkeit an berufsbildenden Schulen) oder
  4. ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen ist,

zugeordnet werden kann.

  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland abgeschlossenen, jedoch in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehrerausbildung für die Lehrämter an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien, deren Ausbildung mindestens eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird durch die Niedersächsische Landesschulbehörde geprüft und festgestellt. Dort wird auch die Zuordnung zu Fachrichtungen/Fächern auf Basis des Universitätsabschlusses bzw. der im Rahmen des Abschlusses erbrachten Leistungen vorgenommen.

Weitere Informationen und Hinweise auf Formblätter finden Sie hier:

http://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/lehrkraefte/einstellungen/quereinstieg/quereinstieg_an_berufsbildenden_schulen/quereinstieg-an-berufsbildenden-schulen-129835.html